| Landesamt für Soziales | Gleichstellung, Soziales

Stiftung "Anerkennung und Hilfe" im Saarland

Antragsstellung war bis zum 30.06.2021 möglich - Abwicklung der Anlauf- und Beratungsstelle läuft

Offizielles Logo der Stiftung "Anerkennung und Hilfe" Logo Stiftung Anerkennung und Hilfe
Foto: BMAS

Im Rahmen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 01.12.2016 in Lübeck wurde die Vereinbarung „Stiftung Anerkennung und Hilfe“ durch die Ministerinnen und Minister der Länder sowie die Bundesregierung unterzeichnet.

Zweck der Stiftung war es, Opfer zu entschädigen, die als behinderte Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland bzw. zwischen 1949 und 1990 in der DDR in stationären psychiatrischen Einrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe Leid und Unrecht erfahren haben.  

Jedes Bundesland hatte eine qualifizierte regionale Anlauf- und Beratungsstelle einzurichten.

Im Saarland hat diese Stelle im Landesamt für Soziales zum 1. April 2017 ihre Arbeit aufgenommen. Betroffene, deren Angehörige oder Betreuer konnten sich bis zum Meldeschluss am 30.06.2021 an die Anlauf- und Beratungsstelle wenden.

Die Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung in Saarbrücken war zuständig für alle Betroffenen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland - auch wenn die Unterbringung von 1949 bis 1975 in einer Einrichtung in einem anderen Bundesland der BRD bzw. von 1949- 1990 in einem Bundesland der ehemaligen DDR erfolgte.

Wesentliches Ziel der Stiftung war die Anerkennung des Leides und Unrechts, das die Betroffenen in der damaligen Zeit in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Psychiatrie erfahren haben und die Unterstützung der Betroffenen bei der Bewältigung bzw. Milderung heute noch bestehender Folgewirkungen.

Damit sollte ein Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen und zur Befriedung geleistet werden. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass Ansprüche Betroffener gegen die am Unrecht beteiligten Institutionen oder Personen heute nur schwer oder gar nicht mehr durchsetzbar sind.

Die Stiftung sah folgende Leistungen vor:

  • ­Die öffentliche Anerkennung des den Betroffenen widerfahrenen Leides und Unrechts,
  • die Anerkennung durch wissenschaftliche Aufarbeitung der damaligen Geschehnisse,
  • die Anerkennung durch persönliche Gespräche in den Anlauf- und Beratungsstellen und
  • ­Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen in Form einer einmaligen personenbezogenen Geldpauschale zur selbstbestimmten Verwendung in Höhe von 9.000 Euro und einen einmaligen pauschalen Betrag als finanziellen Ausgleich für entgangene Rentenansprüche (Rentenersatzleistung), der bei einer Arbeit von bis zu zwei Jahren 3.000 Euro und bei einer Arbeit von mehr als zwei Jahren 5.000 Euro beträgt.

Die Stiftung sollte die gesetzlichen Sozialleistungssysteme ergänzen, d. h. Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht schon über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt sind.

Die Leistungen der Stiftung erfolgten auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus dem Erhalt dieser freiwilligen Leistung können daher keine neuen Rechtsansprüche entstehen oder hergeleitet werden.

Die Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen aus der Stiftung sollten nur Betroffene erhalten, die keine Forderungen aufgrund der Heimunterbringung, einschließlich der Ansprüche wegen Rentenminderung gegen die öffentliche Hand und die Kirchen sowie ihre Ordensgemeinschaften und Wohlfahrtsverbände, einschließlich deren Mitglieder und Einrichtungen, geltend machen. Dies sollte auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung umfassen. Auszahlungen waren grundsätzlich auch möglich, wenn ein solcher Verzicht nicht erfolgte

Weitere Informationen, auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache, finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums:

http://www.stiftung-anerkennung-und-hilfe.de/DE/Startseite/start.html

Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung „Anerkennung und Hilfe“

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales